Zu unterscheiden ist ob Unterhalt geschuldet ist für die Trennungszeit oder für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung.

Der Trennungsunterhalt bestimmt sich zumindest für das Trennungsjahr fast ausschließlich danach ob die Einkommenssituation der Eheleute unterschiedlich ist. Derjenige mit dem geringeren Einkommen kann vom anderen Unterhalt in Höhe von 3/7 der Differenz verlangen.

 

Für die Unterhaltsberechnung ist zunächst das Einkommen zu ermitteln. Vom Nettoeinkommen werden berufsbedingte Aufwendungen, die meistens nur in Fahrtkosten bestehen, abgezogen. Näheres zur Ermittlung des jeweiligen Einkommens ist  den Leitlinien der Oberlandesgerichte zum Unterhaltsrecht zu entnehmen. Die hiesigen Gerichte wenden im Regelfall die Leitlinien des Oberlandesgerichts Schleswig an.

Unterhaltsrecht ist keine durch eine Vielzahl von Paragraphen gesetzlich festgelegte Materie, vielmehr gibt es bei einzelnen Kriterien Spielräume, die von Gerichten sehr unterschiedlich ausgenutzt werden. So z.B. wird das Wohnen im eigenen Haus, sofern hierfür weniger aufzuwenden ist als bei einer vergleichbaren Miete mit einem sog. Wohnvorteil berücksichtigt. Die Ermittlung dieses Wohnvorteils ist ausgesprochen unterschiedlich. Insgesamt handelt es sich um eine Materie, die zwar versucht wird schematisch zu lösen, sich jedoch im Ergebnis jeder pauschalen Lösung entzieht.

Neigt sich das Trennungsjahr dem Ende zu, so ist der Unterhalt in voller Höhe der Differenz der Einkommen weiterhin zu zahlen, wenn Kinder betreut werden und eine Aufnahme oder eine Ausweitung einer Erwerbstätigkeit vom betreuenden Elternteil nicht erwartet werden kann. Grundsätzlich geht das Gesetz seit der Unterhaltsreform im Jahre 2008 davon aus, dass Kinder mit Erreichen des dritten Lebensjahres fremd betreut werden können. Ob dies im Einzelfall möglich ist, hängt davon ab, ob eine geeignete Fremdbetreuung zumutbar organisiert werden kann. Es kommt also darauf an, ob in der Umgebung entsprechende Einrichtungen vorhanden sind. Die Gerichte tragen der Tatsache, dass der betreuende Elternteil daneben den Haushalt auch für das Kind führen muss und meist mit erheblichen Organisationsleistungen belastet ist unterschiedlich Rechnung. Je nach den gegebenen Umständen wird eine Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit erwartet. Unterbleibt eine solche, obwohl es entsprechende Arbeitsmöglichkeiten gibt, wird mit fiktivem Einkommen also dem Einkommen gearbeitet, dass bei einer entsprechenden Tätigkeit erzielt werden könnte. Der Unterhalt vermindert sich entsprechend oder entfällt gar.

Etwas anderes gilt dann, wenn  die Eltern sich auf die persönliche Betreuung des Kindes geeinigt haben. Es ist dann eine entsprechende Vereinbarung von dem Elternteil der betreut und Unterhalt verlangt zu beweisen. Da dies in der Regel kaum möglich ist, ist die Vereinbarung eines entsprechenden Betreuungsmodells in einem Ehevertrag  sehr zu empfehlen.

Beim Geschiedenenunterhalt  ist ebenso von wesentlicher Bedeutung, ob Kinder betreut werden. Genauso wie beim Trennungsunterhalt kommt es darauf an, ob eine Fremdbetreuung möglich und zumutbar ist bzw. was  die Eltern als Betreuungsmodell für ihr Kind oder die Kinder vereinbart haben. Genauso wie beim Trennungsunterhalt wird mit einer Quote von 3/7 der Differenz der vorhandenen oder erzielbaren Einkommen gerechnet.

Sind keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen oder muss wegen Alters der Kinder oder der Betreuungsmöglichkeiten Vollzeit gearbeitet werden, so kann noch ein so genannter Aufstockungsunterhaltsanspruch bestehen. Er gleicht die Differenz der vorhandenen oder unterstellten Einkommen aus. Allerdings gilt dies nicht für die Ewigkeit. Geprüft wird, ob dieser Unterhalt aus Gründen von ehebedingten Nachteilen oder der so genannten ehelichen Solidarität zu zahlen ist.

Ehebedingte Nachteile sind dann gegeben, wenn ein Ehepartner nach der Scheidung nicht mehr an das Einkommen anknüpfen kann, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass bei Tätigkeiten, für die keine Berufsausbildung erforderlich ist oder in Berufen, in denen kaum technische Fortschritte stattgefunden haben (z.B. Verkäuferin) keine ehebedingten Nachteile festzustellen sind, da meist ohne finanzielle Einbußen dort wieder eingestiegen werden kann, wo man bei Eheschließung möglicherweise aufgehört hat. Anders liegt der Fall dann, wenn eine Ehe lange angedauert  hat bzw. zur Zeit der Heirat in einem höher qualifizierten Beruf gearbeitet wurde und ein Wiedereinstieg in diesen Beruf nicht möglich ist. In diesem Fall wird möglicherweise dauerhaft der so gegebene ehebedingte Nachteil als eine Art Schadensersatz unterhaltsmäßig auszugleichen sein.

Unabhängig davon gilt der Grundsatz der nachehelichen Solidarität. Er erlaubt, dass auch ohne das Vorhandensein der vorgenannten Gründe für einen Übergangszeitraum Unterhalt verlangt werden kann. Dabei wird meist darauf abgestellt, wie lange die Ehe angedauert hat und ob und wie viele Kinder erzogen worden sind.

Letztlich geht es bei Unterhaltsfragen immer um eine Entscheidung im Einzelfall, so dass die Umstände der Berufsausbildung , der Berufsausübung zur Zeit der Heirat, der Verlauf der Erwerbstätigkeit während der Ehe und Möglichkeiten jetzt wieder in das Berufsleben einzusteigen etc. sehr genau betrachtet werden müssen. In diesem Sinne können die vorstehenden Ausführungen nur recht pauschal gehalten werden.

Das Unterhaltsrecht ist sehr vielfältig und wird nicht durch die gesetzlichen Regelungen in erster Linie bestimmt, sondern durch eine Vielzahl an Rechtsprechung in jeder Instanz. Es gehört deshalb zu einer der umfassendsten aber auch schwierigsten Materien im Familienrecht.

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