Verhaltensbedingte Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung ist eine von drei möglichen Kündigungsgründen im Kündigungsschutzgesetz.

Verhaltensbedingte Kündigungen eines Arbeitgebers halten einer Überprüfung vor dem Arbeitsgericht oftmals nicht Stand und können für den Arbeitgeber teuer werden.

Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich einen Pflichtverstoß hat zu Schulden kommen lassen.

Verhaltensbedingte Gründe sind folgenden Bereichen zuzuordnen:

Vertrauensbereich:
  • Hierzu gehören Unterschlagung oder auch Betrugstaten, ein Vollmachtsmissbrauch oder auch die Annahme von Schmiergeldern. Bei einem solchen Fehlverhalten kann auch bereits Grund zu einer fristlosen Kündigung gegeben sein.
Der Leistungsbereich ist betroffen:
  • Der Arbeitnehmer arbeitet schlecht (sogenannte Low-Performer) oder er arbeitet fehlerhaft bis hin zur Arbeitsverweigerung.
Es liegen Verstöße gegen die betriebliche Ordnung vor:
  • Hierbei kann es um Verstöße gegen konkrete Verbote gehen, die innerhalb des Betriebes gelten, wie zum Beispiel ein Rauchverbot.
Es handelt sich um Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten:
  • Hierunter versteht man zum Beispiel die Missachtung der Geheimhaltungspflicht und andere Loyalitätsverpflichtungen.

Eine Abmahnung muss einer solchen Kündigung nur vorausgehen, wenn die Kündigungsgründe an sich noch nicht so schwer wiegend sind, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhältnismäßig wäre. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung mehr hier.

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Karola Schneider
Rechtsanwältin und Mediatorin
Fachanwältin für Familienrecht


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